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Die Satzung des Förderverein Jugendfußball 1. FC Eislingen e.V.
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Förderverein
Jugendfußball 1. FC Eislingen e.V.".
- Der Sitz ist in 73054 Eislingen
- Der "Förderverein Jugendfußball
1. FC Eislingen e.V." ist unter Nr. VR 1332 im Vereinsregister
beim Amtsgericht Göppingen
eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2
Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die ideelle und
finanzielle Förderung des Jugendfußballs bei dem 1. FC Eislingen
1914 e.V. u.a. durch Veranstaltung von Jugendturnieren, Aus- und
Fortbildung der Trainer sowie Zuschüssen zu Trainingsmaterialien
(Bälle, Leibchen, ...).
- Der Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und
Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung
für den geförderten Zweck dienen.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für den
satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die
Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des
Vereins, für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es
darf kein Mitglied, Person oder Gruppe durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§3
Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der
Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von §
58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in §
2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung(en)/des
steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Abs. 1 genannten
Körperschaft(en) des öffentlichen Rechts verwendet.
§4
Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person werden.
- Juristische Personen und andere
Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbständigkeit können
ebenfalls Mitglied werden.
- Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der
Unterschrift des gesetzlichen Vertreters
- Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand.
- Eine eventuelle Ablehnung wird schriftlich
mitgeteilt, sie braucht jedoch nicht begründet zu werden.
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,
Ausschluss, Tod oder Streichung der Mitgliedschaft.
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber
schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer
Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres
zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen
die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
- Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag
des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den
Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu
geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen
durch den Vorstand schriftlich bekanntzugeben.
§6
Beiträge und Spenden
-
Bei Eintritt in den Verein hat
jedes Mitglied ab dem Monat des Eintritts einen Beitrag zu
entrichten, der sich aus dem Jahresbeitrag abzüglich den Monaten
bis zum Jahresende ergibt. Danach wird ein Jahresbeitrag fällig.
-
Die Höhe und Fälligkeit des
jährlichen Mitgliedbeitrages wird von der Mitgliederversammlung
bestimmt.
-
Durch die
Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen
beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
- Jedes neu aufgenommene Mitglied hat den
Verein zu ermächtigen, den Mitgliedsbeitrag von seinem Bankkonto
einzuziehen.
§7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
Die Mitglieder der Vereinsorgane sind ehrenamtlich
tätig.
§8
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassierer
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt.
- Jeder ist einzeln berechtigt den Verein zu
vertreten.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte
des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens
sowie die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und der ihm nach der
Satzung übertragenen Aufgaben. Abs. (2) bleibt davon unberührt.
Die Mitglieder des Vorstandes können eine Geschäftsverteilung in
der Weise vornehmen, dass sie für bestimmte Aufgabengebiete
alleine verantwortlich sind und entscheiden. Diese müssen vorher
schriftlich niedergeschrieben werden.
§9
Mitgliederversammlung
-
Die
Mitgliederversammlung wird von allen volljährigen
Mitgliedern und bei minderjährigen Mitgliedern durch die
Erziehungsberechtigten gebildet. Sie ist das oberste Organ
des Vereins.
-
Die
Mitgliederversammlung ist jährlich einmal durch den Vorstand
einzuberufen und zwar schriftlich unter Einhaltung einer
Frist von 4 Wochen unter Angabe des Ortes, der Zeit und der
Tagesordnung. Anträge zur Mitgliederversammlung sind
schriftlich beim Vorstand mindestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung einzureichen.
-
Die
Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand oder von einem
von ihm bestimmten anderen Vorstandsmitglied geleitet.
-
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen,
wenn
- mindestens ein Viertel der Mitglieder einen begründeten
Antrag stellt
- das Interesse des Vereins dies erfordert.
Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des Abs. (2)
entsprechend.
-
Die
Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
- Über die
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Diese ist vom Verfasser und vom Sitzungsleiter zu
unterzeichnen.
§10
Beschlussfassung / Wahlen
- Alle Beschlüsse werden, soweit das Gesetz
nicht zwingend und soweit diese Satzung nicht eine andere
Mehrheit vorschreibt, mit relativer Mehrheit (= Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen) gefasst. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen und
werden bei der Berechnung der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt.
- Auch bei Wahlen entscheidet die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Stehen zwei Kandidaten zur
Wahl und erhalten sie die gleiche Stimmenzahl, so findet
eine weitere Abstimmung statt. Stehen mehr als zwei
Kandidaten zur Wahl und kann keiner von ihnen eine relative
Mehrheit erzielen, so findet zwischen den beiden Kandidaten,
die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl
statt.
- Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar
sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das
18. Lebensjahr vollendet haben.
- Im Falle eines Ausscheidens von
Mitgliedern aus dem Vorstand während der Legislaturperiode
beruft der Vorstand ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur
nächsten satzungsgemäß festgelegten Wahl.
§11
Durchführung von Abstimmungen / Wahlen
- Wahlen dürfen nur dann durchgeführt
werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der
Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung der
Versammlung bekanntgegeben worden sind.
- Der 1. Vorsitzende hat einen
Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlganges die
Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.
- Vor dem Wahlgang hat der
Wahlausschuss zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen
Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen, die die Satzung
vorschreibt.
- Wahlen sind grundsätzlich schriftlich
und geheim durchzuführen, wenn die Versammlung nichts
anderes beschließt.
- Sonstige Beschlussfassungen erfolgen
offen (per Akklamation), soweit nicht gesetzliche
Bestimmungen dem entgegenstehen oder die Versammlung
einen anderen Abstimmungsmodus festlegt.
§12
Satzungsänderung
- Bei Satzungsänderungen sind die
zu ändernden Paragraphen der Satzung, sowie deren
voll geänderter Wortlaut müssen den Mitgliedern in
einer Veröffentlichungsfrist von 4 Wochen
bekanntgegeben werden.
- Beschlüsse müssen mit 3/4
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
Dies gilt auch im schriftlichen Beschlussverfahren
- Der Vorstand ist befugt,
Satzungsänderungen bei Beanstandungen durch das
Gericht oder anderen Behörden vorzunehmen.
§13
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins
kann nur in einer Mitgliederversammlung, die
eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist,
beschlossen werden. Um beschlussfähig zu sein,
müssen mindestens 4/5 der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sein. Ist die
Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist
innerhalb von vier Wochen erneut eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann
unabhängig von der Anzahl der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
Darauf ist in der Einladung zur erneuten
Mitgliederversammlung hinzuweisen.
- Der Beschluss, den Verein
aufzulösen, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen gültigen Stimmen.
- Die Liquidation erfolgt durch
die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden
Vorstandsmitglieder. Diese sind auch als
Liquidatoren einzelvertretungsberechtigt. Die
Mitgliederversammlung kann andere Liquidatoren
un eine andere Vertretungsregelung bestimmen.
- Für die Verbindlichkeiten des
Vereins haftet gegenüber den Gläubigern, nur das
Vereinsvermögen.
- Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an den unter § 2
genannten Sportverein (1. FC Eislingen 1914 e.V.
– Fußballabteilung), der das Vermögen
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und
Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu
verwenden hat. Sollte der Sportverein zu diesem
Zeitpunkt nicht als gemeinnützig anerkannt sein,
fällt das Vermögen an die Stadt Eislingen, die
das Vermögen ebenfalls zur unmittelbaren und
ausschließlichen Förderung des Sports zu
verwenden hat.
§14
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit der
Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Jedem Mitglied ist ein Exemplar dieser Satzung
auszuhändigen.
Eislingen, den 28. Oktober 2007
Ralf Hartmann
Klaus Gromer
Peter Heer
Peter Heck
(Vorsitzender) (stellv. Vorsitzender)
(Schatzmeister) (Beirat)
Gerhard Volk
Andreas Wist
Holger Rapp
(Beirat)
(Beirat)
(Beirat) |