Förderverein Jugendfußball 1. FC Eislingen

 


Die Satzung des Förderverein Jugendfußball 1. FC Eislingen e.V.

Übersicht

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§2 Vereinszweck
§3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
§4 Mitgliedschaft
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
§6 Beiträge und Spenden
§7 Organe des Vereins
§8 Vorstand
§9 Mitgliederversammlung
§10 Beschlussfassung / Wahlen
§11 Durchführung von Abstimmungen / Wahlen
§12 Satzungsänderung
§13 Auflösung des Vereins
§14 Inkrafttreten der Satzung

 


 

§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Jugendfußball 1. FC Eislingen e.V.".
  2. Der Sitz ist in 73054 Eislingen
  3. Der "Förderverein Jugendfußball 1. FC Eislingen e.V." ist unter Nr. VR 1332 im Vereinsregister beim Amtsgericht Göppingen eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
     

§2
Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Jugendfußballs bei dem 1. FC Eislingen 1914 e.V. u.a. durch Veranstaltung von Jugendturnieren, Aus- und Fortbildung der Trainer sowie Zuschüssen zu Trainingsmaterialien (Bälle, Leibchen, ...).
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins, für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf kein Mitglied, Person oder Gruppe durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
     

§3
Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung(en)/des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Abs. 1 genannten Körperschaft(en) des öffentlichen Rechts verwendet.
 

§4
Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
  2. Juristische Personen und andere Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbständigkeit können ebenfalls Mitglied werden.
  3. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters
  4. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.
  5. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  6. Eine eventuelle Ablehnung wird schriftlich mitgeteilt, sie braucht jedoch nicht begründet zu werden.
     

§5
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Streichung der Mitgliedschaft.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
  4. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen durch den Vorstand schriftlich bekanntzugeben.
     

§6
Beiträge und Spenden

  1. Bei Eintritt in den Verein hat jedes Mitglied ab dem Monat des Eintritts einen Beitrag zu entrichten, der sich aus dem Jahresbeitrag abzüglich den Monaten bis zum Jahresende ergibt. Danach wird ein Jahresbeitrag fällig.

  2. Die Höhe und Fälligkeit des jährlichen Mitgliedbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

  3. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

  4. Jedes neu aufgenommene Mitglied hat den Verein zu ermächtigen, den Mitgliedsbeitrag von seinem Bankkonto einzuziehen.
     

§7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

Die Mitglieder der Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig.
 

§8
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    - dem 1. Vorsitzenden
    - dem 2. Vorsitzenden
    - dem Kassierer
    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Jeder ist einzeln berechtigt den Verein zu vertreten.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und der ihm nach der Satzung übertragenen Aufgaben. Abs. (2) bleibt davon unberührt. Die Mitglieder des Vorstandes können eine Geschäftsverteilung in der Weise vornehmen, dass sie für bestimmte Aufgabengebiete alleine verantwortlich sind und entscheiden. Diese müssen vorher schriftlich niedergeschrieben werden.
     

§9
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von allen volljährigen Mitgliedern und bei minderjährigen Mitgliedern durch die Erziehungsberechtigten gebildet. Sie ist das oberste Organ des Vereins.

  2. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal durch den Vorstand einzuberufen und zwar schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung. Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich beim Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen.

  3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand oder von einem von ihm bestimmten anderen Vorstandsmitglied geleitet.

  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn
    - mindestens ein Viertel der Mitglieder einen begründeten Antrag stellt
    - das Interesse des Vereins dies erfordert.
    Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des Abs. (2) entsprechend.

  5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

  6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Verfasser und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
     

§10
Beschlussfassung / Wahlen

  1. Alle Beschlüsse werden, soweit das Gesetz nicht zwingend und soweit diese Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt, mit relativer Mehrheit (= Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen) gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden bei der Berechnung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  2. Auch bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stehen zwei Kandidaten zur Wahl und erhalten sie die gleiche Stimmenzahl, so findet eine weitere Abstimmung statt. Stehen mehr als zwei Kandidaten zur Wahl und kann keiner von ihnen eine relative Mehrheit erzielen, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
  3. Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Im Falle eines Ausscheidens von Mitgliedern aus dem Vorstand während der Legislaturperiode beruft der Vorstand ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten satzungsgemäß festgelegten Wahl.
     

§11
Durchführung von Abstimmungen / Wahlen

  1. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung der Versammlung bekanntgegeben worden sind.
  2. Der 1. Vorsitzende hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.
  3. Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuss zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen, die die Satzung vorschreibt.
  4. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim durchzuführen, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt.
  5. Sonstige Beschlussfassungen erfolgen offen (per Akklamation), soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen oder die Versammlung einen anderen Abstimmungsmodus festlegt.
     

§12
Satzungsänderung

  1. Bei Satzungsänderungen sind die zu ändernden Paragraphen der Satzung, sowie deren voll geänderter Wortlaut müssen den Mitgliedern in einer Veröffentlichungsfrist von 4 Wochen bekanntgegeben werden.
  2. Beschlüsse müssen mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen. Dies gilt auch im schriftlichen Beschlussverfahren
  3. Der Vorstand ist befugt, Satzungsänderungen bei Beanstandungen durch das Gericht oder anderen Behörden vorzunehmen.
     

§13
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist, beschlossen werden. Um beschlussfähig zu sein, müssen mindestens 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
  2. Der Beschluss, den Verein aufzulösen, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder. Diese sind auch als Liquidatoren einzelvertretungsberechtigt. Die Mitgliederversammlung kann andere Liquidatoren un eine andere Vertretungsregelung bestimmen.
  4. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet gegenüber den Gläubigern, nur das Vereinsvermögen.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den unter § 2 genannten Sportverein (1. FC Eislingen 1914 e.V. – Fußballabteilung), der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Sollte der Sportverein zu diesem Zeitpunkt nicht als gemeinnützig anerkannt sein, fällt das Vermögen an die Stadt Eislingen, die das Vermögen ebenfalls zur unmittelbaren und ausschließlichen Förderung des Sports zu verwenden hat.
     

§14
Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Jedem Mitglied ist ein Exemplar dieser Satzung auszuhändigen.
 


Eislingen, den 28. Oktober 2007

Ralf Hartmann          Klaus Gromer             Peter Heer          Peter Heck
(Vorsitzender)     (stellv. Vorsitzender)      (Schatzmeister)       (Beirat)

 

Gerhard Volk            Andreas Wist          Holger Rapp
   (Beirat)                     (Beirat)                   (Beirat)